Das Kind in die Kita bringen, ist versichert. Der Weg zum Markt nicht.
WEGEUNFÄLLE UND VERSICHERUNGSSCHUTZ Wer mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt, tutsich und der Umwelt Gutes. Kommt es zu einem Unfall, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch es gibt Ausnahmen. Ein Rad+RechtUpdate zu Wegeunfällen.
Alexander Besner-Lettenbauer ist Referent Recht beim ADFC und verfolgt für den Verband die Gerichtsurteile zum Straßenverkehr. Mehr zur Rechtsprechung im Radverkehr:
www.adfc.de/themen/im-alltag/verkehrssicherheit
Versicherungsschutz nur ab Wohnungstür?
Der versicherte Weg muss nicht grundsätzlich an der eigenen Wohnungstür beginnen oder dort enden: Der Versicherungsschutz besteht auch für unmittelbare Wege von und zu sogenannten dritten Orten. Das BSG hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein Radfahrer auf einem nicht versicherten Abweg vom Arbeitsweg befunden hat, nachdem er von seinem Arbeitsweg abwich, um eine Arztpraxis aufzusuchen. Da § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als End- oder Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit festlegt, kann der versicherte Arbeitsweg ebenso von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung angetreten werden. Denn: Auch Wege von anderen Orten zum Arbeitsort werden nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit – also der Arbeit – unternommen.
Zwei Stunden Aufenthalt
Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass man sich an dem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufhält. Dann sei davon auszugehen, dass es sich nicht um einen Umweg handelt, sondern um zwei getrennte Wege – von denen nur einer, nämlich der Weg von und zur Arbeitsstätte, versichert ist (BSG, B 2 U 16/14 R). Der Arbeitnehmer im obigen Fall hielt sich aber nur 40 Minuten in der Arztpraxis auf, die sich zudem nicht auf seinem Arbeitsweg befand. Deshalb war er für den Weg von der Praxis zur Arbeitsstelle nicht versichert – zumindest so lange nicht, bis er wieder seinen üblichen Arbeitsweg erreicht hatte.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Wer etwa nach der Arbeit erstmal nicht nach Hause, sondern zum Sport fährt und sich dort mindestens zwei Stunden aufhält, ist auf dem Weg dorthin versichert, denn man fährt statt nach Hause an den dritten Ort.
Wie sieht es bei einer Betriebsfeier aus?
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob eine Radfahrerin Versicherungsschutz für den Weg vom Ort einer betrieblichen Weihnachtsfeier nach Hause in Anspruch nehmen kann und dabei auch einen Umweg nehmen durfte. Das Gericht hat den Versicherungsschutz bejaht: Für die betriebliche Weihnachtsfeier selbst besteht Versicherungsschutz, und für den Heimweg vom Ort der Feier nach Hause gilt der gleiche gesetzliche Versicherungsschutz wie für den Heimweg von der eigentlichen Arbeitsstelle.
Da der Weg von der Weihnachtsfeier nach Hause nicht dem üblichen Arbeitsweg der Radfahrerin entsprach und ihr die Ortskenntnis fehlte, nahm sie auf dem Weg nach Hause einen Umweg. Doch auch auf Umwegen besteht Versicherungsschutz, wenn dabei ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Weg zur beziehungsweise von der Arbeitsstätte vorliegt und der Umweg nicht aus privaten Gründen, beispielsweise für einen Einkauf, zurückgelegt wird (LSG Hamburg, L 2 U 13/17).
Wartungstermin in der Werkstatt
Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass sogar der Weg vom Werkstattbesuch zur Jahreswartung des über die Firma geleasten Fahrrads nach Hause versichert ist, wenn es für die Arbeitnehmer:in eine Pflicht zur alljährlichen Wartung des Dienstrades gibt, und der Arbeitgeber konkrete Vorgaben macht, zum Beispiel welche Vertragswerkstatt aufzusuchen ist (LSG Baden-Württemberg, L 1 U 779/21).
Alexander Besner-Lettenbauer
Fotos: iStockphoto.com/domoyega/AJ_Watt, ADFC/Deckbar Photographie




