Auf dem Weg
​zur Arbeit noch ein Frühstück holen und anhalten, ist keine geringfügige Unterbrechung. Der Versicherungsschutz besteht erst wieder, wenn der Arbeitsweg wieder aufgenommen wird.
  Das Kind in die Kita bringen, ist versichert. Der Weg zum Markt nicht.

WEGEUNFÄLLE UND VERSICHERUNGSSCHUTZ Wer mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt, tutsich und der Umwelt Gutes. Kommt es zu einem Unfall, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch es gibt Ausnahmen. Ein Rad+Recht­Update zu Wegeunfällen.

Etwa 15 Prozent aller Wege in Deutschland wurden 2023 als Arbeitswege zurückgelegt, das zeigt die Studie Mobilität in Deutschland. 14 Prozent davon wurden mit dem Fahrrad bestritten. Passiert dabei ein Unfall, ist nicht immer eindeutig, unter welchen Bedingungen Radfahrende den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen: Muss tatsächlich immer der direkte Weg zur Arbeitsstelle genommen werden, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren? Darf die Fahrt zur Arbeit eigentlich unterbrochen werden? Ist unter Umständen sogar der Weg von der Fahrradwerkstatt nach Hause versichert?

Viele Einzelfälle behandelt

Versichert ist grundsätzlich das Zurücklegen des unmittelbaren Arbeitsweges, also der Weg zur Arbeitsstätte und zurück (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Das Gesetz sieht aber auch für bestimmte abweichende Wege einen Versicherungsschutz vor, etwa um Kinder auf dem Weg zur Arbeit in die Kita zu bringen (§ 8 Abs. 2 SGB VII). 
Neben den dort ausdrücklich geregelten Fällen ist der Versicherungsschutz für den Arbeitsweg nach wie vor durch eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung der Sozialgerichte geprägt.

Durch geringfügige Unterbrechungen des Weges muss der Versicherungsschutz nicht grundsätzlich entfallen – das gilt als gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Um eine nur geringfügige Unterbrechung handelt es sich, wenn sie zeitlich und räumlich noch als „Teil des Weges“ anzusehen ist und quasi „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden kann (BSG, B 2 U 16/20 R).

Der Maßstab ist aber äußerst streng: So erhielt eine Autofahrerin keinen Versicherungsschutz, weil sie auf dem Arbeitsweg das Auto verlassen hatte, um einen Brief einzuwerfen. Das Gericht sah den Briefeinwurf nicht als geringfügige Unterbrechung an. Allerdings setzt der Versicherungsschutz wieder ein, wenn der Weg zur Arbeit erneut aufgenommen wird (BSG, B 2 U 31/17 R), und wenn eine – übrigens nicht nur geringfüge – Unterbrechung erkennbar beendet ist.

Alexander Besner-Lettenbauer ist Referent Recht beim ADFC und verfolgt für den Verband die Gerichtsurteile zum Straßenverkehr. Mehr zur Rechtsprechung im Radverkehr: 
www.adfc.de/themen/im-alltag/verkehrssicherheit

Versicherungsschutz nur ab Wohnungstür?

Der versicherte Weg muss nicht grundsätzlich an der eigenen Wohnungstür beginnen oder dort enden: Der Versicherungsschutz besteht auch für unmittelbare Wege von und zu sogenannten dritten Orten. Das BSG hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein Radfahrer auf einem nicht versicherten Abweg vom Arbeitsweg befunden hat, nachdem er von seinem Arbeitsweg abwich, um eine Arzt­praxis aufzusuchen. Da § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als End- oder­ ­Ausgangspunkt des Weges nur den Ort der versicherten Tätigkeit festlegt, kann der versicherte Arbeitsweg ebenso von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung angetreten werden. Denn: Auch Wege von anderen Orten zum Arbeitsort werden nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit – also der Arbeit – unternommen.

Zwei Stunden Aufenthalt

Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass man sich an dem dritten Ort mindestens zwei ­Stunden aufhält. Dann sei davon auszugehen, dass es sich nicht um einen Umweg handelt, sondern um zwei getrennte Wege – von denen nur einer, nämlich der Weg von und zur Arbeitsstätte, ver­sichert ist (BSG, B 2 U 16/14 R). Der Arbeitnehmer im obigen Fall hielt sich aber nur 40 Minuten in der Arztpraxis auf, die sich zudem nicht auf seinem Arbeitsweg befand. Deshalb war er für den Weg von der Praxis zur Arbeitsstelle nicht versichert – zumindest so lange nicht, bis er wieder seinen üblichen Arbeitsweg erreicht hatte.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Wer etwa nach der Arbeit erstmal nicht nach Hause, sondern zum Sport fährt und sich dort mindestens zwei Stunden aufhält, ist auf dem Weg dorthin versichert, denn man fährt statt nach Hause an den dritten Ort.

Wie sieht es bei einer Betriebsfeier aus?

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob eine Radfahrerin Versicherungsschutz für den Weg vom Ort einer betrieblichen Weihnachtsfeier nach Hause in Anspruch nehmen kann und dabei auch einen Umweg nehmen durfte. Das Gericht hat den Versicherungsschutz bejaht: Für die betriebliche Weihnachtsfeier selbst besteht Versicherungsschutz, und für den Heimweg vom Ort der Feier nach Hause gilt der gleiche gesetzliche Versicherungsschutz wie für den Heimweg von der eigentlichen Arbeitsstelle.

Da der Weg von der Weihnachtsfeier nach Hause nicht dem üblichen Arbeitsweg der Radfahrerin entsprach und ihr die Ortskenntnis fehlte, nahm sie auf dem Weg nach Hause einen Umweg. Doch auch auf Umwegen besteht Versicherungsschutz, wenn dabei ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und dem Weg zur beziehungsweise von der Arbeitsstätte vorliegt und der Umweg nicht aus privaten Gründen, beispielsweise für einen Einkauf, zurückgelegt wird (LSG Hamburg, L 2 U 13/17).

Wartungstermin in der Werkstat

Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass sogar der Weg vom Werkstattbesuch zur Jahreswartung des über die Firma geleasten Fahrrads nach Hause versichert ist, wenn es für die Arbeitnehmer:in eine Pflicht zur alljährlichen Wartung des Dienstrades gibt, und der Arbeitgeber konkrete Vorgaben macht, zum Beispiel welche Vertragswerkstatt aufzusuchen ist (LSG Baden-Württemberg, L 1 U 779/21).

Alexander Besner-Lettenbauer

Fotos: iStockphoto.com/domoyega/AJ_Watt, ADFC/Deckbar Photographie